FAQ für Mieter:innen
Allgemeine Themen für Mieter:innen und FAQ zur Hausverwaltung
1. Wieso steigt meine Miete?
Bei aufrechtem Vertrag steigt die Miete üblicher Weise entweder,
- wenn die im Mietvertrag enthaltene Wertsicherungsvereinbarung schlagend wird (etwa übersteigt der Verbraucherpreisindexes einen vereinbarten Schwellenwert) oder
- die laufenden Betriebskostenakonti angepasst wurden. Dies kann auf Basis einer Abrechnung der Vorperiode nötig sein, etwa um höhere Müllgebühren oder Reinigungskosten abzudecken.
Mit jeder Anpassung ihrer monatlichen Vorschreibung erhalten Sie von uns für gewöhnlich ein entsprechendes Schreiben in welchem der Grund für eine Änderung genannt wird.
2. Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Hierbei kommt es auf die anwendbaren Rechtsgebiete und konkreten Bestimmungen Ihres Mietvertrags an. Bitte nehmen Sie vor Beginn der Untervermietung Kontakt mit uns auf.
3. Wie bezahle ich meine monatliche Vorschreibung?
Die bequemste Alternative stellt das SEPA-Lastschriftverfahren (Einzug von Ihrem Konto) dar. Durch die SEPA-Lastschrift ersparen Sie sich aufwändigen Zahlungsverkehr und können zudem gewiss sein, dass Ihre monatliche Vorschreibung pünktlich und in korrekter Höhe zur Anweisung gelangt. Diese Art des Zahlungsverkehrs stellt für Sie kein Risiko dar, da Sie gegebenenfalls die Rückbuchung ohne Angabe von Gründen binnen 56 Tagen veranlassen können.
Sollten Sie Ihre monatliche Vorschreibung per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlen, berücksichtigen Sie bitte geänderte Vorschreibungsbeträge aufgrund von Abrechnungen oder Sondervorschreibungen rechtzeitig, sodass keine Rückstände entstehen.
4. Was sollte ich zu den Betriebskosten sowie zur Abrechnung wissen?
Zur Deckung der laufenden Betriebskosten wird seitens der Hausverwaltung ein monatlicher Teilbetrag (Akonto) vorgeschrieben, welcher im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den tatsächlichen Aufwänden gegenübergestellt wird. Die Abrechnung der Betriebskosten hat bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und ist an geeigneter Stelle im Haus zur Einsichtnahme aufzulegen – üblicherweise geschieht dies durch Aushang am schwarzen Brett bzw. im Schaukasten.
Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ist zum übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung zu verrechnen. Sowohl Guthaben als auch Nachzahlung treffen jeweils denjenigen in voller Höhe, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer:in ist – unabhängig vom Einzugs-/Kauftermin. Abweichende Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag sind möglich!
Der Betriebskostenkatalog gem. § 21ff MRG ist taxativ (abschließend) festgelegt und beinhaltet Folgendes:
- Wasser- und Abwassergebühren inkl. Kosten zur Überprüfung der Wasserleitungen
- Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
- Rauchfangkehrung
- Kanalräumung
- Unratabfuhr (Müllabfuhr und Entrümpelungskosten)
- Schädlingsbekämpfung
- Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses inkl. Leuchtmittel
- Versicherung des Hauses gegen Feuer/Brandschaden, Haftpflicht, Leitungswasser- inkl. Korrosionsschäden – Glasbruch und Sturmschaden wenn die Zustimmung der Mehrheit der Mieter vorliegt
- Verwaltungshonorar
- Hausbetreuung (Reinhaltung, Wartung, Winterbetreuung, Schneeräumung, Beaufsichtigung der allgemein zugänglichen Flächen inkl. etwaiger Dienstgeberabgaben, etc. bei Bestellung eines Hausbesorgers, Kosten für erforderliche Gerätschaften und Materialien)
- Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, sonstige Abgaben)
- Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (Personenaufzug, Wärmeversorgungsanlage, Waschküche)
- Betreuung von Grünanlagen
Die monatlichen Teilbeträge zu den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind vom Hausverwalter bei Bedarf anzupassen – eine etwaige Erhöhung sollte nicht mehr als 10 % der aufgewendeten Kosten des Vorjahres betragen. Üblicherweise wird eine Anpassung zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt.
Mieter und Eigentümer haben das Recht in Belege und Rechnungen Einsicht zu nehmen, hierzu bitten wir um gesonderte Terminvereinbarung mit unserem Büro. Die Aushändigung von Kopien kann bei entsprechender Kostentragung bis 31.12. des Jahres der Abrechnungslegung erfolgen. Der Kopierkostenersatz beträgt netto € 1,- je Kopie bzw. € 0,60 je Seite bei digitaler Übersendung.
5. Ich bin erst dieses Jahr in meine Wohnung gezogen. Jetzt muss ich eine Betriebskostennachzahlung für das Vorjahr bezahlen? Wie kann das sein?
Allfällige Nachzahlungen oder Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind stets zum übernächsten Zinstermin nach Abrechnungslegung fällig. Das österreichische Wohnrecht sieht vor, dass die Nachzahlung von dem/der Mieter:in getragen wird, welcher zum Fälligkeitszeitpunkt Mieter:in der Wohnung ist. Dasselbe gilt jedoch auch für ein etwaiges Guthaben, welches der Mieter/die Mieterin ebenso erhalten würde.
6. Darf ich ein Haustier halten?
Es besteht kein Verbot einer generellen Tierhaltung, wonach Tiere – welche für gewöhnlich in Wohnungen gehalten werden können – kein Problem darstellen (etwa Hunde, kleine Nagetiere in Käfigen oder Katzen). Bei besonderen Fällen und außergewöhnlichen Tieren, insbesondere solchen von denen eine Störung der anderen Bewohner:innen ausgehen könnte, nehmen Sie bitte vorab mit uns Kontakt auf.
7. Wieso empfiehlt man den Abschluss einer Haushaltsversicherung?
Wir empfehlen Ihnen dringend vor Einzug eine angemessene Haushaltsversicherung abzuschließen bzw. diese zeitgerecht auf Ihr neues Eigenheim bzw. geänderte Lebensumstände anzupassen. Informieren Sie Ihre Versicherungsanstalt auch rechtzeitig über den bevorstehenden Umzug – dieser sollte mitversichert sein!
Eine Haushaltversicherung stellt meist nur eine geringe finanzielle Belastung dar und spart im Schadensfall sehr viel Geld. Bedenken Sie beispielsweise, dass die Gebäudeversicherung des Hauses bei Folgeschäden/Wasserschäden keinen Ersatz für Schäden an Ihrem Inventar leistet.
Sollten Sie Unterstützung bei der Auswahl der Versicherung bzw. einen entsprechenden Kontakt benötigen, lassen Sie es uns wissen – wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Anfrage unter office@meinehausverwaltung.at.
8. Ich würde gerne meine Wände neu weiß / pechschwarz ausmalen. Darf ich das?
Grundsätzlich stehen Ihnen Änderungen wie das Streichen von Wänden, das Aufhängen von Kästen oder Bildern oder andere unwesentliche Änderungen frei. Diese müssen jedoch am Ende des Mietverhältnisses gegebenenfalls in den Ursprungszustand rückgeführt werden können.
Bei Wandfarben gilt grundsätzlich, dass eine „ortsübliche“ Wandfarbe zumeist nicht beanstandet wird. Gegen ein Neuausmalen in weißer Farbe wird daher für normal nichts sprechen. Das Ausmalen in beispielsweise Pechschwarz ist hingegen als nicht ortsüblich zu sehen und muss vor der Rückstellung auf jeden Fall entfernt werden.
Sollten Sie sich unsicher sein, oder die Änderung wesentlichen Umfangs sein (etwa das Entfernen von Wänden oder Böden, die Umfassende Umgestaltung von Räumen etc.) nehmen Sie bitte vorab mit uns Kontakt auf.
9. Was steht in der Hausordnung?
Im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders möchten wir alle Hausparteien auffordern, auf die strikte Einhaltung der Hausordnung wert zu legen. Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen der Hausordnung nicht nur für alle Eigentümer:innen und Mieter:innen, sondern auch für Familienangehörige, Besucher:innen, Personal, etc. verpflichtend ist.
Die geltende Hausordnung finden Sie am schwarzen Brett bzw. im Schaukasten Ihres Objekts. Hier finden Sie auch eine standardisierte Form.
10. Wie oft muss man eine Thermenwartung durchführen?
Bitte bedenken Sie, dass einmal jährlich eine Thermenwartung durchzuführen ist! Die regelmäßige Thermenwartung dient in erster Linie Ihrer eigenen Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxidvergiftungen vor. Kohlenmonoxid ist unsichtbar und geruchs- sowie geschmacksneutral! Außerdem erhöht ein sauberer Brenner den Wirkungsgrad der Therme, spart damit Energiekosten und verlängert die Lebenserwartung Ihres Geräts.
Sie haben die Möglichkeit einen Wartungsvertrag mit dem entsprechenden Werkskundendienst abzuschließen oder einen dafür zugelassenen Installateur Ihres Vertrauens mit den Arbeiten zu beauftragen. In beiden Fällen ist Ihnen über die erfolgte Thermenwartung ein Protokoll auszuhändigen, das Sie im Falle von Problemen mit dem Gerät benötigen. Im Falle von notwendigen Reparaturen sind aufrechte Gewährleistungs- bzw. Garantiezeiten des Herstellers zu berücksichtigen. Wir möchten Sie weiters darauf hinweisen, dass eine jährliche Wartung auch während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit unumgänglich ist. Gerne stellen wir den entsprechenden Kontakt her.
Abgasmessungen sind aufgrund des Wiener Luftreinhaltegesetzes durchzuführen und fallen je nach Leistung des Geräts alle 4 Jahre (Gasthermen bis zu 26 kW) bzw. 2 Jahre (Gasthermen zwischen 26 und 50 kW) an. Die Messungen dienen der Prüfung von Energie-Effizienz sowie Emmisionsgrenzen und sind ausschließlich von zugelassenen Prüforganen durchzuführen. Dies sind Rauchfangkehrer:innen und Installateure mit entsprechender Zulassung.
11. Wie wichtig ist richtiges heizen und lüften?
Richtiges und regelmäßiges Lüften spart Heizenergie, schafft ein gutes Raumklima und erhöht Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden.
Empfohlene Temperatur:
- In Wohnbereich und Küche 20 °C, im Bad 21 °C, im Schlafzimmer tags 18 °C, nachts 14-16 °C
- Luftfeuchte 45-55 % rel. (bis 65 %, nur kurzzeitig, bis zu 2 Std.)
- Wandoberflächentemperaturen (Außenwände) nicht unter 15 °C
- Bei Abwesenheit Heizung nie ganz abstellen. Es ist sparsamer eine abgesenkte Durchschnittstemperatur zu halten.
- Heizkörper regelmäßig entlüften
- Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
Richtiges Lüften:
- Wärmere/feuchtere Luft muss aus dem Raum raus, kältere/trockenere Luft hinein
- Querlüften durch Öffnen von zumindest zwei gegenüberliegenden Fenstern
- Bei jedem Wetter lüften, auch bei Regen
- Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden
- Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden
- Je dichter die Fenster, desto öfter muss gelüftet werden
- Stoßlüften durch komplettes Öffnen der Fenster (wenige Minuten sind ausreichend). Die Kippstellung ist wirkungslos, verschwendet Heizenergie und kann Schimmelbildung fördern.
- Kompletten Luftwechsel zumindest 2x täglich (morgens und abends) durchführen
- Zwangslüftung für Bäder ohne natürliche Belüftungsmöglichkeit mittels Lüfter, etc.
- nach dem Bügeln, Kochen, Wäschetrocknen vermehrt Lüften
12. Was versteht man unter Wartungsfugen?
Definition lt. ÖNORM B2207: „Elastische Verfugungen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Wartungsfuge anzusehen und gelten daher nicht als Abdichtung.“
Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegebenenfalls erneuert werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Folgeschäden zu vermeiden. Wiederholte Feuchtigkeitsbelastung, Wärme sowie Verschmutzung durch Gebrauchswasser und Körperreinigungsmittel führen dazu, dass die Bildung von Schimmelpilzen wahrscheinlich ist.
Wir empfehlen daher die Verfugungen in den Nassbereichen regelmäßig, aber zumindest 1x jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern. Undichte Silikonfugen führen in der Praxis sehr oft zu Nässeschäden und Schimmelbildung.
13. Was ist unter Obsorge von Balkonen uns Terrassen zu verstehen?
Bedenken Sie, dass Sie für die Reinhaltung Ihres Balkons bzw. Ihrer Terrasse verantwortlich sind. Dies umfasst sowohl die Befreiung von Moos, Laub, usw., die Reinigung der Rigolen, als auch die Säuberung von Schnee.
Sollte sich im Außenbereich ein Wasseranschluss befinden, der nicht selbstentleerend ist, treffen Sie rechtzeitig Maßnahmen um Frostschäden zu verhindern.
14. Welche Vorkehrungen sollte ich bei Abwesenheiten treffen?
Um den Verlust der Versicherungsvergütung bei Leitungswasserschäden auszuschließen, ist im Regelfall ab 72 Stunden durchgehendem Leerstand einer Bestandseinheit das Leitungswassersystem zu sichern und der Hauptwasserhahn zuzudrehen. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung eine teilweise oder gänzliche Leistungsfreiheit einwenden, was mit erheblichen Folgekosten verbunden ist.
Wir bitten Sie daher zu beachten, dass
- in leerstehenden Objekten der Hauptwasserhahn (nach technischer Ausstattung) zu schließen und das System zu entleeren ist.
- in leerstehenden Räumlichkeiten regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Schadensfall frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden.
So können unliebsame Überraschungen in leerstehenden Objekten ohne großen Aufwand vermieden werden!
15. Wie kann ich Werbesendungen abbestellen?
Sind Sie es leid, tagtäglich Tüten mit Werbeprospekten von Ihrer Wohnungstüre zu entfernen und möchten Sie künftig auf persönlich adressierte Werbung, die vor allem in Wahljahren überhandnimmt, verzichten?
Dem können Sie wie folgt entgegenwirken:
Tür-Aufkleber „Flugblattverzichter“:
Senden Sie ein ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit dem eigenen Namen und Ihrer Wohnadresse an:
„Die Werbemittelverteiler“
Postfach 500
5760 Saalfelden am Steinernen Meer
Kennwort „Bitte keine unadressierte Werbung“
Pro Rückantwortkuvert sind max. 2 Stück Aufkleber möglich. Legen Sie dazu bitte einen Zettel mit der Bitte um „2 Stück“ in das Rückantwortkuvert. Die Aufkleber werden innerhalb von zwei bis drei Wochen versendet.
Die Aufkleber sind gut sichtbar an der Wohnungseingangstüre anbringen (nicht am Haustor!) – die Werbemittelverteiler (Post, Feibra, etc.) haben Ihre Bitte zu berücksichtigen!
Keine persönlich adressierte Werbung:
Hierzu bedarf es Ihrer Eintragung in die sogenannte Robinson-Liste. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Der Fachverband leitet Ihre Daten an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weiter. Dort wird die Adresse aus den Datenbeständen gestrichen. Die Robinson-Liste wird 1x monatlich aktualisiert, die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Wochen in Anspruch nehmen.
Die Elektronische Robinsonliste, die sogenannte ECG-Liste, führt Personen und Unternehmen, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen. Die Eintragung erfolgt kostenlos. Senden Sie ein E-Mail, bei der die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheint, an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste”. Sie erhalten kurz darauf ein E-Mail, in dem Sie zur Bestätigung aufgefordert werden. Wenn Sie dieses E-Mail beantworten, wird Ihre E-Mail-Adresse eingetragen und Sie erhalten keine Werbemails mehr.
16. Ich möchte meinen Mietvertrag kündigen. Was muss ich tun?
Bitte lassen Sie uns Ihre Kündigung unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Wohnung und des gewünschten Kündigungstermins schriftlich mit persönlicher Unterschrift (postalisch oder als Scan) zukommen. Sollten Sie sich hinsichtlich der Frist unsicher sein können Sie gerne auf den „nächstmöglichen Zeitpunkt“ verweisen. Wir prüfen sodann die Kündigungsfrist und teilen Ihnen den frühestmöglichen Termin im Bestätigungsschreiben mit.
17. Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Die Kaution erhalten Sie nach erfolgter mangelfreier Rückstellung der Wohnung ausbezahlt sofern keine sonstigen Rückstände (etwa offene Mieten) bestehen.
18. Ich kann mir diesen Monat/Dauerhaft die Miete nicht (mehr) leisten. Was kann ich tun?
Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf! Wir sind stets um eine Lösung bemüht.
19. Meine Eltern waren Mieter einer Wohnung und sind verstorben. Ich selbst wohne nicht in der Wohnung, war aber stets dort gemeldet und würde sie jetzt gerne für mich/Kinder/Bekannte weitermieten. Was kann ich tun?
Der Eintritt in die Mietrechte ist in diesem Fall nicht möglich. Eine etwaige behördliche Meldung (egal ob als Haupt- oder Nebenwohnsitz) ist dafür unbeachtlich. Sollten Sie Interesse an einer neuerlichen Anmietung haben nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
20. Ich bin als Mieter:in mit der Hausverwaltung unzufrieden. Was kann ich tun?
Während wir diesen Umstand bedauern und um Ihr Feedback ersuchen sind Sie als Mieter:in grundsätzlich nicht in der Lage an der Auswahl der Hausverwaltung mitzusprechen.
21. Ich bin Mieter:in einer Wohnung, engagiere mich aber sehr für das Haus. Ich würde daher gerne an der Eigentümer:innenversammlung teilnehmen.
Die Teilnahme an Versammlungen der Eigentümer:innengemeinschaft ist für Mieter:innen rein rechtlich nicht möglich.