Tipps und Tricks

Wir unterstützen Sie gerne!

Daher stellen wir Ihnen nützliche Informationen und Tipps zur Verfügung.

 

Tipps und Tricks für Eigentümer

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1. Tipps für eine erfolgreiche Übersiedlung in Ihr Eigenheim

Vor dem Umzug:

  • fristgerechte Kündigung des Mietvertrags
  • Abklärung offener Fragen mit Ihrer Hausverwaltung
  • rechtzeitige Abstimmung etwaig durchzuführender Arbeiten vor Wohnungsrückstellung
  • Terminvereinbarung für die Wohnungsübergabe/-rückstellung mit Ihrer Hausverwaltung
  • Umzugstermin fixieren (Organisation von Übersiedlungsfirma, Möbelpacker, Umzugskartons, LKW, Halteverbotszone für das Be- und Entladen, Sperrmüllentsorgung, usw.)
  • Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber abstimmen
  • Haushaltsversicherung über den bevorstehenden Umzug informieren, sodass Versicherungsschutz aufrecht bleibt
  • Parkpickerl ummelden bzw. um neuen Stellplatz anmieten
  • Postnachsendeauftrag einrichten – das Formular dazu finden Sie hier
  • Daueraufträge für Miete, Betriebs- und Energiekosten, etc. stornieren

Nach dem Umzug:

  • An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes
  • Namensschilder mit Ihrem Namen versehen (Wohnung, Postkasten, Sprechanlage)
  • Bekanntgabe Adressänderungen – eine beispielhafte Aufzählung finden Sie hier

 

Bitte beachten Sie, dass die Ummeldung von Strom, Gas, Fernwärme, etc. beim regionalen Anbieter bei Ein- und Auszug in eine durch uns verwaltete Bestandseinheit durch Meine Hausverwaltung GmbH erfolgt – Sie haben dahingehend keine weiteren Schritte zu setzen!

 

Eine weitere nützliche Orientierungshilfe finden Sie unter http://www.wien.gv.at/wohnen/uebersiedlungsservice/index.html

Nützliche Formulare finden Sie unter
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formulare

2. An- bzw. Abmeldung Wohnsitz

Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes hat laut österreichischem Meldegesetz innerhalb von 3 Tagen vor oder nach dem Umzug zu erfolgen. Die Meldung kann bei jedem Magistratischen Bezirksamt in Wien – unabhängig vom Wohnbezirk – vorgenommen werden und ist kostenlos. Finden Sie hier das Magistratische Bezirksamt in Ihrer Nähe.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular/Meldezettel (vollständig ausgefüllt und vom Unterkunftsgeber unterfertigt)
  • Reisepass oder Personalausweis (bzw. anderer amtlicher Ausweis, z.B. Führerschein und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde)
  • Geburtsurkunde
  • Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, muss all jene Dokumente vorlegen, aus denen Identität, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgeht
  • Ausländische Mitbürger: Reisedokument oder Asylausweis
  • Bei gewünschtem Eintrag eines Titels: Verleihungsurkunde

 

Wohnungseigentümer können ihren Meldezettel selbständig unterfertigen. Für sämtliche Mitbewohner (Lebenspartner, Kinder) ist der Wohnungseigentümer Unterkunftsgeber.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Unterlassen der gesetzlichen Meldepflicht eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu € 726 – im Wiederholungsfall bis zu € 2.180 – geahndet werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Anmeldung, Abmeldung bzw. Ummeldung finden Sie unter http://www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice/.

3. Strom-, Gas- bzw. Fernmeldeanschluss

Um Ihnen den Umzug möglichst einfach zu gestalten, erfolgt die Ummeldung von Strom- und Gas- bzw. Fernwärmebezug beim lokalen Versorgungsunternehmen bzw. der zuständigen Abrechnungsfirma durch Meine Hausverwaltung GmbH. Bitte beachten Sie, dass Ihrerseits keine Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung mit dem Versorgungsunternehmen notwendig ist!

Zum Procedere: Die Zählerstände zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe/-rückstellung werden in Ihrem Beisein abgelesen und dem Versorgungsunternehmen bzw. der zuständigen Verrechnungsfirma mitgeteilt. Die entsprechenden Vertragsunterlagen werden Ihnen in weiterer Folge direkt zugestellt.

Sollten Sie während der aufrechten Mietdauer das Versorgungsunternehmen wechseln, bedenken Sie etwaige Mindestbindungen und Kündigungsfristen.

4. Abschluss Haushaltsversicherung

Wir empfehlen Ihnen dringend vor Einzug eine angemessene Haushaltsversicherung abzuschließen bzw. diese zeitgerecht auf Ihr neues Eigenheim bzw. geänderte Lebensumstände anzupassen. Informieren Sie Ihre Versicherungsanstalt auch rechtzeitig über den bevorstehenden Umzug – dieser sollte mitversichert sein!

Eine Haushaltversicherung stellt meist nur eine geringe finanzielle Belastung dar und spart im Schadensfall sehr viel Geld. Bedenken Sie beispielsweise, dass die Gebäudeversicherung des Hauses bei Folgeschäden/Wasserschäden keinen Ersatz für Schäden an Ihrem Inventar leistet.

Sollten Sie Unterstützung bei der Auswahl der Versicherung bzw. einen entsprechenden Kontakt benötigen, lassen Sie es uns wissen – wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Anfrage unter office@meinehausverwaltung.at.

5. Bezahlung der monatlichen Vorschreibung

Die bequemste Alternative stellt das SEPA-Lastschriftverfahren (Einzug von Ihrem Konto) dar.

Durch die SEPA-Lastschrift ersparen Sie sich aufwändigen Zahlungsverkehr und können zudem gewiss sein, dass Ihre monatliche Vorschreibung pünktlich und in korrekter Höhe zur Anweisung gelangt. Diese Art des Zahlungsverkehrs stellt für Sie kein Risiko dar, da Sie gegebenenfalls die Rückbuchung ohne Angabe von Gründen binnen 56 Tagen veranlassen können.

Sollten Sie Ihre monatliche Vorschreibung per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlen, berücksichtigen Sie bitte geänderte Vorschreibungsbeträge aufgrund von Abrechnungen oder Sondervorschreibungen rechtzeitig, sodass keine Rückstände entstehen.

6. Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung

Zur Deckung der laufenden Betriebskosten wird seitens der Hausverwaltung ein monatlicher Teilbetrag (Akonto) vorgeschrieben, welcher im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den tatsächlichen Aufwänden gegenübergestellt wird. Die Abrechnung der Betriebskosten hat bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und ist an geeigneter Stelle im Haus zur Einsichtnahme aufzulegen – üblicherweise geschieht dies durch Aushang am schwarzen Brett bzw. im Schaukasten.

Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ist zum übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung zu verrechnen. Sowohl Guthaben als auch Nachzahlung treffen jeweils denjenigen in voller Höhe, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist – unabhängig vom Einzugs-/Kauftermin. Abweichende Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag sind möglich!

Der Betriebskostenkatalog gem. § 21ff MRG ist taxativ (abschließend) festgelegt und beinhaltet Folgendes:

  • Wasser- und Abwassergebühren inkl. Kosten zur Überprüfung der Wasserleitungen
  • Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
  • Rauchfangkehrung
  • Kanalräumung
  • Unratabfuhr (Müllabfuhr und Entrümpelungskosten)
  • Schädlingsbekämpfung
  • Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses inkl. Leuchtmittel
  • Versicherung des Hauses gegen Feuer/Brandschaden, Haftpflicht, Leitungswasser- inkl. Korrosionsschäden – Glasbruch und Sturmschaden wenn die Zustimmung der Mehrheit der Mieter vorliegt
  • Verwaltungshonorar
  • Hausbetreuung (Reinhaltung, Wartung, Winterbetreuung, Schneeräumung, Beaufsichtigung der allgemein zugänglichen Flächen inkl. etwaiger Dienstgeberabgaben, etc. bei Bestellung eines Hausbesorgers, Kosten für erforderliche Gerätschaften und Materialien)
  • Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, sonstige Abgaben)
  • Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (Personenaufzug, Wärmeversorgungsanlage, Waschküche)
  • Betreuung von Grünanlagen

 

Die monatlichen Teilbeträge zu den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind vom Hausverwalter bei Bedarf anzupassen – eine etwaige Erhöhung sollte nicht mehr als 10  % der aufgewendeten Kosten des Vorjahres betragen. Üblicherweise wird eine Anpassung zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt.

Mieter und Eigentümer haben das Recht in Belege und Rechnungen Einsicht zu nehmen, hierzu bitten wir um gesonderte Terminvereinbarung mit unserem Büro. Die Aushändigung von Kopien kann bei entsprechender Kostentragung bis 31.12. des Jahres der Abrechnungslegung erfolgen. Der Kopierkostenersatz beträgt netto € 1,- je Kopie bzw. € 0,60 je Seite bei digitaler Übersendung.

7. Schlüsselbestellung

Sollten Sie weitere Exemplare von gesperrten Schlüsseln benötigen und nicht im Besitz einer Schlüsselkarte sein, bitten wir Sie die Bevollmächtigung zur Schlüsselbestellung auszufüllen und uns zur Unterzeichnung zu übermitteln.

Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Nachbestellung von Schlüsseln auf eigene Kosten zu erfolgen hat.

8. Mülltrennung und Entsorgung in Wien

Die Position des Restmülls stellt eine der größten Positionen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung dar. Eine einfache Maßnahme zur Senkung der Restmüllkosten, ist die Durchführung einer konsequenten Mülltrennung. Wir bitten Sie daher um aktive Beteiligung – auch im Sinne des Umweltschutzes!

  • Trennen Sie Restmüll und Altpapier konsequent – Altpapier wird kostenlos entsorgt!
  • Kartonagen, Schachteln, etc. sind zu falten bzw. zu zerkleinern
  • Weiß- und Buntglas, Kunststoffverpackungen (PET-Flaschen, etc.), Metalle und Dosen sowie Bioabfall sind an den dafür vorgesehenen Sammelstellen in Ihrer näheren Umgebung zu entsorgen
  • Sperrmüll, Bauschutt, große Kartonagen, Styropor etc. ist auf den Mistplätzen der Stadt Wien zu entsorgen.

 

Nähere Informationen zu den Wiener Mistplätzen erhalten Sie hier.
Informationen zur Problemstoffsammlung in Wien finden Sie hier.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
http://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/entsorgung/mistplatz/

9. Verbotene Lagerungen

Jeder Liegenschaftseigentümer ist dafür verantwortlich, die allgemein zugänglichen Teile eines Objekts auf feuerpolizeiliche Übelstände zu überprüfen und darüber Protokoll zu führen. Dies passiert in der Regel im Zuge der routinemäßigen Überprüfungen des Rauchfangkehrers und wird dabei insbesondere auf brandgefährliche Gegenstände und Stoffe geachtet. Werden derartige Übelstände festgestellt, erfolgt eine Anzeige bei der Behörde und zwingt zur umgehenden Beseitigung derselben.

Verbotene Lagerungen in den Allgemeinbereichen (Dachboden, Stiegenhaus, Gang, Keller, Hof, Gänge, etv.) sind insbesondere:

  • Brennbare Flüssigkeiten
  • Brennbare Abfälle
  • Brennstoffe
  • Leicht brennbares Verpackungsmaterial
  • Leicht brennbares Reinigungsmaterial
  • Holzwolle, Sägespäne
  • Stroh, Heu, Reisig
  • Schaumstoffmatten, textile Beläge
  • Lose Textilien
  • Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug
  • Loses Papier
  • Gasbehälter
  • Fahrzeugreifen

 

Es ist weiters darauf zu achten, dass sämtliche Fluchtwege jederzeit passierbar sein müssen. D.h. in Bereichen des Stiegenhauses, auf Gängen und im Keller sind jegliche Lagerungen untersagt. Die einzige Ausnahme stellen lebende Pflanzen in Blumenkisten mit entsprechender Umsturzsicherung dar – sofern der Fluchtweg nicht eingeschränkt ist.

10. Hausordnung

Im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders möchten wir alle Hausparteien auffordern, auf die strikte Einhaltung der Hausordnung wert zu legen. Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen der Hausordnung nicht nur für alle Eigentümer und Mieter, sondern auch für Familienangehörige, Besucher, Personal, etc. verpflichtend ist.

Die geltende Hausordnung finden Sie am schwarzen Brett bzw. im Schaukasten Ihres Objekts. Hier finden Sie auch eine standardisierte Form.

11. Abbestellung von Reklamematerial und Werbung

Sind Sie es leid, tagtäglich Tüten mit Werbeprospekten von Ihrer Wohnungstüre zu entfernen und möchten Sie künftig auf persönlich adressierte Werbung, die vor allem in Wahljahren überhandnimmt, verzichten? 

Dem können Sie wie folgt entgegenwirken:

Tür-Aufkleber „Flugblattverzichter“:

Senden Sie ein ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit dem eigenen Namen und Ihrer Wohnadresse an: 

„Die Werbemittelverteiler“
Postfach 500 
5760 Saalfelden am Steinernen Meer
Kennwort „Bitte keine unadressierte Werbung“

Pro Rückantwortkuvert sind max. 2 Stück Aufkleber möglich. Legen Sie dazu bitte einen Zettel mit der Bitte um „2 Stück“ in das Rückantwortkuvert.
Die Aufkleber werden innerhalb von zwei bis drei Wochen versendet.

Die Aufkleber sind gut sichtbar an der Wohnungseingangstüre anbringen (nicht am Haustor!) – die Werbemittelverteiler (Post, Feibra, etc.) haben Ihre Bitte zu berücksichtigen!

Keine persönlich adressierte Werbung:

Hierzu bedarf es Ihrer Eintragung in die sogenannte Robinson-Liste. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier

Der Fachverband leitet Ihre Daten an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weiter. Dort wird die Adresse aus den Datenbeständen gestrichen.
Die Robinson-Liste wird 1x monatlich aktualisiert, die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Wochen in Anspruch nehmen.

Die Elektronische Robinsonliste, die sogenannte ECG-Liste, führt Personen und Unternehmen, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen. Die Eintragung erfolgt kostenlos. Senden Sie ein E-Mail, bei der die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheint, an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste”. Sie erhalten kurz darauf ein E-Mail, in dem Sie zur Bestätigung aufgefordert werden. Wenn Sie dieses E-Mail beantworten, wird Ihre E-Mail-Adresse eingetragen und Sie erhalten keine Werbemails mehr.

12. Thermenwartung und Abgasmessung

Bitte bedenken Sie, dass einmal jährlich eine Thermenwartung durchzuführen ist! Die regelmäßige Thermenwartung dient in erster Linie Ihrer eigenen Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxidvergiftungen vor. Kohlenmonoxid ist unsichtbar und geruchs- sowie geschmacksneutral! Außerdem erhöht ein sauberer Brenner den Wirkungsgrad der Therme, spart damit Energiekosten und verlängert die Lebenserwartung Ihres Geräts.

Sie haben die Möglichkeit einen Wartungsvertrag mit dem entsprechenden Werkskundendienst abzuschließen oder einen dafür zugelassenen Installateur Ihres Vertrauens mit den Arbeiten zu beauftragen. In beiden Fällen ist Ihnen über die erfolgte Thermenwartung ein Protokoll auszuhändigen, das Sie im Falle von Problemen mit dem Gerät benötigen. Im Falle von notwendigen Reparaturen sind aufrechte Gewährleistungs- bzw. Garantiezeiten des Herstellers zu berücksichtigen. Wir möchten Sie weiters darauf hinweisen, dass eine jährliche Wartung auch während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit unumgänglich ist. Gerne stellen wir den entsprechenden Kontakt her.

Abgasmessungen sind aufgrund des Wiener Luftreinhaltegesetzes durchzuführen und fallen je nach Leistung des Geräts alle 4 Jahre (Gasthermen bis zu 26 kW) bzw. 2 Jahre (Gasthermen zwischen 26 und 50 kW) an. Die Messungen dienen der Prüfung von Energie-Effizienz sowie Emmisionsgrenzen und sind ausschließlich von zugelassenen Prüforganen durchzuführen. Dies sind Rauchfangkehrer und Installateure mit entsprechender Zulassung.

13. Richtiges Heizen und Lüften

Richtiges und regelmäßiges Lüften spart Heizenergie, schafft ein gutes Raumklima und erhöht Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden. 

Empfohlene Temperatur:

  • In Wohnbereich und Küche 20 °C, im Bad 21 °C, im Schlafzimmer tags 18 °C, nachts 14-16 °C
  • Luftfeuchte 45-55 % rel. (bis 65 %, nur kurzzeitig, bis zu 2 Std.)
  • Wandoberflächentemperaturen (Außenwände) nicht unter 15 °C
  • Bei Abwesenheit Heizung nie ganz abstellen. Es ist sparsamer eine abgesenkte Durchschnittstemperatur zu halten.
  • Heizkörper regelmäßig entlüften
  • Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.

 

Richtiges Lüften:

  • Wärmere/feuchtere Luft muss aus dem Raum raus, kältere/trockenere Luft hinein
  • Querlüften durch Öffnen von zumindest zwei gegenüberliegenden Fenstern
  • Bei jedem Wetter lüften, auch bei Regen
  • Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden
  • Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden
  • Je dichter die Fenster, desto öfter muss gelüftet werden
  • Stoßlüften durch komplettes Öffnen der Fenster (wenige Minuten sind ausreichend). Die Kippstellung ist wirkungslos, verschwendet Heizenergie und kann Schimmelbildung fördern.
  • Kompletten Luftwechsel zumindest 2x täglich (morgens und abends) durchführen
  • Zwangslüftung für Bäder ohne natürliche Belüftungsmöglichkeit mittels Lüfter, etc.
  • nach dem Bügeln, Kochen, Wäschetrocknen vermehrt Lüften
14. Wartungsfugen

Definition lt. ÖNORM B2207: „Elastische Verfugungen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Wartungsfuge anzusehen und gelten daher nicht als Abdichtung.“

Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegebenenfalls erneuert werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Folgeschäden zu vermeiden.

Wiederholte Feuchtigkeitsbelastung, Wärme sowie Verschmutzung durch Gebrauchswasser und Körperreinigungsmittel führen dazu, dass die Bildung von Schimmelpilzen wahrscheinlich ist.

Wir empfehlen daher die Verfugungen in den Nassbereichen regelmäßig, aber zumindest 1x jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern. Undichte Silikonfugen führen in der Praxis sehr oft zu Nässeschäden und Schimmelbildung.

15. Obsorge von Balkonen und Terrassen

Bedenken Sie, dass Sie für die Reinhaltung Ihres Balkons bzw. Ihrer Terrasse verantwortlich sind. Dies umfasst sowohl die Befreiung von Moos, Laub, usw., die Reinigung der Rigolen, als auch die Säuberung von Schnee.

Sollte sich im Außenbereich ein Wasseranschluss befinden, der nicht selbstentleerend ist, treffen Sie rechtzeitig Maßnahmen um Frostschäden zu verhindern.

16. Vorkehrungen bei Abwesenheit

Um den Verlust der Versicherungsvergütung bei Leitungswasserschäden auszuschließen, ist im Regelfall ab 72 Stunden  durchgehendem Leerstand einer Bestandseinheit das Leitungswassersystem zu sichern und der Hauptwasserhahn zuzudrehen. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung eine teilweise oder gänzliche Leistungsfreiheit einwenden, was mit erheblichen Folgekosten verbunden ist. 

Wir bitten Sie daher zu beachten, dass

  • in leerstehenden Objekten der Hauptwasserhahn (nach technischer Ausstattung) zu schließen und das System zu entleeren ist.
  • in leerstehenden Räumlichkeiten regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Schadensfall frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden. 

 

So können unliebsame Überraschungen in leerstehenden Objekten ohne großen Aufwand vermieden werden!

17. Schutz vor Wohnungseinbrüchen

Einbrecher wählen eher ruhige Gegenden aus und beobachten die Häuser sowie Gewohnheiten der Bewohner im Vorfeld. Meist gehen sie um die Mittagszeit oder in den Abendstunden zwischen 17.00 und 21.00 Uhr zu Gange und verschaffen sich Zutritt über die Wohnungseingangs- oder Terrassentüre.

Neben dem richtigen Verhalten und einer beherzte Nachbarschaftshilfe sind Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen:

  • Überlegen Sie den Einbau einer einbruchhemmenden Wohnungseingangstüre (Informationen zu Förderungen finden Sie hier)
  • Bauen Sie hochwertige Schlösser und Schließzylinder ein – keine hervorstehenden Schließzylinder verwenden
  • Überlegen Sie den Einbau eines Balkenriegels an der Türinnenseite
  • Überlegen Sie den Einbau eines Türspions
  • Überlegen Sie den Einbau von Zeitschaltuhren in den Abendstunden
  • Vergewissern Sie sich beim Weggehen, dass Ihr Schloss versperrt ist
  • Vergessen Sie nicht, Fenster und Balkon-/Terrassentüren zu schließen
  • Verstecken Sie den Wohnungsschlüssel nicht unter dem Fußabstreifer oder in Blumentöpfen
  • Vermeiden Sie Zeichen der Abwesenheit – bitten Sie Nachbarn den Briefkasten zu leeren und Werbematerial zu entfernen, bestellen Sie Ihre Tageszeitung ab
  • Legen Sie ein Inventarverzeichnis inkl. Gerätenummern an und fotografieren Sie Ihre Wertgegenstände
  • Bewahren Sie Sparbuch und Losungswort immer getrennt voneinander auf
  • Mieten Sie bei längerer Abwesenheit Bankschließfächer

 

Für weiterführende Information bzw. eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Landeskriminalamt Wien 

Kriminalprävention
Wasagasse 22
1090 Wien
Tel.: 01/31310-37250
E-Mail: lpd-w-lka-kriminalpraevention@polizei.gv.at

18. Gaunerzinken

Vermehrt werden in Objekten sowie vor einzelnen Wohnungstüren sogenannte „Gaunerzinken“ gesichtet.

„Gaunerzinken“ sind eine Zeichensprache, die von Einbrecherbanden zum Informationsaustausch verwendet werden. So werden ausspionierte Wohnungen mit Zeichen versehen, die Aufschluss über etwaige Gefahren, vermutete Beute sowie die Lebensumstände der Bewohner geben.

Genauere Informationen finden Sie im Internet, beispielsweise unter http://www.vari-alarm.at/index.php/praevention/gaunerzinken. 

Als unmittelbare Präventionsmaßnahme bitten wir alle Bewohner um Kontrolle Ihrer Umgebung, Wohnungstüre, Briefkästen, etc. sowie Entfernung etwaiger Gaunerzinken.

Um die eigene Sicherheit und jene der Nachbarn zu gewährleisten, bitten wir auffällige Wahrnehmungen umgehend an die nächstgelegene Polizeidienststelle zu melden.

Wir bitten um verlässliche und regelmäßige Eigenkontrolle um den Einbrecherbanden aktiv entgegen zu wirken.

19. Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

Sollten Sie Ihre Wohnung nicht zum Eigenbedarf sondern als Anlageobjekt erworben haben und eine Vermietung der Räumlichkeiten beabsichtigen, unterstützten wir Sie gerne im gesamten Procedere.

Beachten Sie, dass es mit der Vermietung alleine nicht getan ist! Ein professioneller Mietvertrag, eine ordentliche Wohnungsübergabe sowie die laufende Sub-/Sonderverwaltung stellen einen wesentlichen Erfolgsfaktor für Ihr Investment dar.

Beauftragen Sie uns mit der Sub-/Sonderverwaltung Ihrer Bestandseinheit, so fungieren wir als Bindeglied/Schnittstelle zwischen Ihnen und Ihrem Mieter und kümmern uns um sämtliche Belange, wie Vorschreibungsinkasso, Indexanpassungen, Mahnwesen, Schadensbehebungen, Aufbereitung der steuerlichen Daten, Unterstützung in mietrechtlichen Angelegenheiten, usw.

Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Angebot. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

20. Kleinunternehmerregelung (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer)

Wenn Sie im Rahmen eines „Kleinunternehmens“ vermieten oder verpachten, so sind Ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

 

Ein Kleinunternehmer muss seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben und darf der erzielte Gesamtumsatz je Kalenderjahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Die Umsatzgrenze darf einmalig innerhalb von 5 Jahren um max. 15% überschritten werden.

 

Für Kleinunternehmer gilt die unechte Steuerbefreiung automatisch. In diesem Fall ist vom Vermieter keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, haben seine Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und ist kein Vorsteuerabzug geltend zu machen. Sofern in einer Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, so ist diese an das Finanzamt abzuführen.

 

Nähere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung bitten wir Sie uns darüber in Kenntnis zu setzen!

21. Stabilitätsgesetz (StabG 2012)

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wirkt sich vor allem auf Mietgegenstände aus, die nicht zu Wohnzwecken oder zum Abstellen eines KFZ genutzt werden. Sofern der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, demnach weder Kleinunternehmer noch unecht steuerbefreit ist und keine steuerbefreiten Umsätze im Ausmaß von mehr als 5 % erzielt, kann die Vorschreibung weiterhin mit 20 % USt. erfolgen. 

Etwaige Änderungen hat der Mieter dem Vermieter verpflichtend und unverzüglich bekannt zu geben. Eine Unterlassung der Meldung stellt einen Kündigungsgrund dar und hält sich der Vermieter dahingehend am Mieter schad- und klaglos. Sämtliche dem Vermieter entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. 

Im Falle einer Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse, ist zu klären wie gegenüber dem Mieter mit der anfallenden Vorsteuerkürzung umgegangen wird. Die Verrechnung kann in Form eines Zuschlags zum Mietzins in Höhe des Vorsteueräquivalents oder durch Geltendmachung des tatsächlichen Vorsteuerverlustes erfolgen.

Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft darf an Bestandseinheiten ausgenommen Wohnungen und Stellplätze nur dann 20% Umsatzsteuer verrechnet werden, wenn seitens des Eigentümers vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze erzielt werden – die Bestandseinheit beispielsweise zu Vermietungszwecken genutzt wird. Werden keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt, hat die Vorschreibung mit 0% Umsatzsteuer zu erfolgen.

Die Eigentümergemeinschaft behält sich die Verrechnung der entstehenden Nachteile durch Vorsteuerkürzungen an den verursachenden Eigentümer ausdrücklich vor.

22. Energieausweisvorlagegestetz (EAVG 2012)

Wir möchten das am 1. Dezember 2012 in Kraft tretende Energieausweis‐Vorlage‐Gesetz 2012 (EAVG 2012) sowie die darin enthaltenden Änderungen kurz erläutern.

Wie bisher gilt:

  • Geltungsbereich, Vorlage‐ und Aushändigungspflicht: Der Verkäufer/Vermieter hat bei Verkauf/Vermietung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer/Mieter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig
  • Gebäudebezogener Ansatz: Bei Verkauf/Vermietung von nur einem Nutzungsobjekt kann ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt werden.
  • Fiktion bei Nichtvorlage: Wird nicht bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.

 

Neu gilt:

  • Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen Medien: Anzeigen haben den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz‐Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts zu enthalten.
  • keine landesgesetzlichen Ausnahmen: Auch denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in entsprechenden Zonen (zB Schutzzonen) benötigen einen Energieausweis.
  • Ausgewiesene Energiekennzahlen als bedungene Eigenschaft: Unrichtige Energiekennzahlen lösen Gewährleistungsfolgen aus, soweit nicht vertraglich zulässigerweise Gewährleistungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
  • Durchsetzungsmöglichkeiten für Käufer/Mieter: Wird trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, kann der Käufer/Mieter sein Recht auf Aushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen drei Jahre nach Vertragsabschluss geltend machen. Die Frist zur Aushändigung des Ausweises an den Käufer/Mieter nach Aufforderung beträgt 14 Tage. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
  • Strafbestimmungen: Verstöße gegen das EAVG 2012 werden mit einer Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis zu EURO 1.450,- geahndet, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Übergangsrecht:

Energieausweise nach dem derzeit in Geltung stehenden EAVG behalten noch für die Dauer von zehn Jahren ab Erstellung ihre Gültigkeit. In Inseraten ist hierbei nur der Heizwärmebedarf anzuführen.

Generell gilt:

  • Der Energieausweis enthält lediglich eine Aussage über die energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes, stellt jedoch keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch dar.
  • Im Wohnungseigentum sind die Kosten der Rücklage zuzurechnen.
  • Die Beschaffung eines Energieausweises stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar und ist als abdingbare Verwalterpflicht anzusehen, wovon der Verwalter nur durch einstimmige Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss entbunden werden kann.
  • Der Verwalter hat jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung des Energieausweises zur Verfügung zu stellen.
  • Für den Verkauf/die Vermietung ohne gültigen Energieausweis haftet der jeweilige Eigentümer.
23. Tabelle der wichtigsten Wasserinhaltsstoffe

Gemäß Trinkwasserverordnung sind die WasserabnehmerInnen verpflichtet, die unten stehenden Analysedaten allen WasserverbraucherInnen zur Kenntnis zu bringen.

Die Veröffentlichung der Daten folgernder Wasserinhaltsstoffe wird von der Trinkwasserverordnung i.d.g.F. (TWK) und dem Chemikaliengesetz vorgeschrieben und umfasst:

Quelle: MA 39 – IFUM Labors für Umweltmedizin

°dH = Grad deutscher Härte
mg/l = Milligramm pro Liter
µS/cm = Micro-Siemens pro cm
µg/l = Microgramm pro Liter

Erklärungen zur Tabelle:
*) Versorgung durch die I. Hochquellenleitung: 1. bis 11. Bezirk, 12. Bezirk – Süd, 15. Bezirk – Süd, 20. bis 22. Bezirk, 23. Bezirk – Ost
**) Versorgung durch die II. Hochquellenleitung: 10. Bezirk – Wienerbergrücken, 12. Bezirk – Nord, 13., 14. Bezirk, 15. Bezirk – Nord, 16. bis 19. Bezirk, 23. Bezirk – West
***) Parameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Grenzwert.
****) Indikatorparameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Richtwert

Oben angeführte Werte repräsentieren die natürlichen Gehalte an Mineralien und können innerhalb der angegebenen Bereiche schwanken. Im Versorgungsnetz können diese Wässer auch in gemischter Form auftreten. Während der Wartungsarbeiten in den Hochquellenleitungen, die mehrmals pro Jahr durchgeführt werden, wird zusätzlich Grundwasser benötigt, um den Wasserbedarf der Stadt zu decken.

25. Notrufe und Hotlines

Wichtige Notruf- und Hotline-Nummern zu folgenden Themen finden Sie hier

  • allgemeine Notrufe
  • Störungsmeldungen
  • allgemeine Auskünfte
  • Familie, Gesundheit und Soziales
  • Kinder und Jugendliche
  • Umwelt
  • Verwaltung
  • Wohnen

 

Quelle: wien.at-Redaktion / Angaben ohne Gewähr

Gehörlose Menschen können in Notfällen Feuerwehr, Polizei oder Rettung über den Gehörlosennotruf der Polizei verständigen: Per Fax oder SMS an 0800/133 133 sowie per E-Mail an gehoerlosennotruf@polizei.gv.at.

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