FAQ für Eigentümer:innen
Allgemeine Themen für Eigentümer:innen und FAQ zur Hausverwaltung
1. 1. Wir sind mit unserer Hausverwaltung unzufrieden und möchten gerne zur ViennaEstate Hausverwaltung wechseln. Können Sie uns unterstützen? Was müssen wir beachten?
Einleitend freuen wir uns, dass Sie sich für uns entschieden haben. Sollten wir noch keinen persönlichen Kontakt aufgenommen haben so rufen Sie uns bitte an oder nutzen unser Kontaktformular damit wir ein Kennenlernen arrangieren können.
Bei der Kündigung Ihrer bisherigen Gebäudeverwaltung gilt es (sofern ein unbefristeter Vertrag vorliegt) für gewöhnlich eine Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode zu beachten (§21 WEG). Dies ist meist der 31.12. eines jeden Jahres. Ihre Kündigung muss der bisherigen Verwaltung daher bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein.
Der Kündigung vorweg geht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, wobei hier eine einfache Mehrheit der abstimmungsberechtigten Anteile genügt. Die Bestimmungen der Willensbildung des Wohnungseigentumsgesetzes sind hierbei jedoch unbedingt einzuhalten. Sehr gerne unterstützen wir Sie daher schon vorweg bei einem geplanten Wechsel.
2. Was kostet eine Hausverwaltung?
Unser Honorar richtet sich nach Art und Umfang der zu betreuenden Liegenschaft. Da dies von Haus zu Haus sehr unterschiedlich ist, erstellen wir Ihnen sehr gerne ein individuelles Anbot.
Als Eigentümer:in einer Immobilie besteht für Sie im Normalfall die Möglichkeit die Kosten für die Gebäudeverwaltung bis zu einem Betrag von EUR 3,60 je Quadratmeter und Jahr an Ihre Mieter;innen im Wege der Betriebskosten weiter zu verrechnen. Im Falle einer Beauftragung wird dies von uns natürlich automatisch für Sie erledigt.
3. Ich kann meine Vorschreibungen zur Rücklage oder zu Betriebskosten aktuell/dauerhaft nicht begleichen. Was soll ich tun?
Bitte nehmen Sie ehestmöglich Kontakt mit uns auf. Sollten Sie einen qualifizierten Rückstand aufweisen ist es unsere gesetzliche Pflicht ein Pfandrecht auf Ihrem Grundbuchsanteil eintragen zu lassen (§27 WEG). Im Interesse aller Eigentümer:innen sind wir darum bemüht dies zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung mit allen Parteien zu finden.
4. Ich möchte gerne Änderungen an meiner Wohnung vornehmen (Beispielsweise Anbringen SAT-Schüssel, Errichtung Wintergartens, Verglasung einer Loggia, div. Einbauten oÄ). Können Sie mir das genehmigen?
Leider können wir als Hausverwaltung Ihnen diese Zustimmung nicht erteilen, da es nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Es ist von Gesetzeswegen die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft erforderlich.
Bei begründetem Wohnungseigentum ist es nötig, dass Sie die Zustimmung aller Miteigentümer einholen. Gerne können wir Sie mit einer Liste der Kontaktdaten unterstützen. Bei einem reinen Mietshaus ist daher die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Hierbei unterstützen wir Sie als Mieter gerne.
5. Wir sind mit einer Maßnahme der Verwaltung nicht zufrieden. Was können wir tun?
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Wir bemühen uns grundsätzlich unter Einsatz all unserer Sach- und Fachkenntnis um die für Sie bestmögliche Lösung. Sollten Sie mit einer Maßnahme einmal nicht zufrieden sein, können wir das Thema gerne erläutern. Eine abweichende Beschlussfassung der Eigentümer:innengemeinschaft wird von uns selbstverständlich beachtet.
6. Wie oft und an welchem Ort findet eine Eigentümer:innenversammlung statt?
Eigentümer:innenversammlungen sind gemäß Wohnungseigentumsgesetz zumindest alle zwei Jahre abzuhalten, wobei durch die Corona-Pandemie Ausnahmeregeln gelten. Wir sind bemüht dieses Intervall bei allen Objekten einzuhalten und bieten als besonderes Service, die Abhaltung einer virtuelle Versammlung an. Dadurch entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten.
Der Ort der Versammlung ist grundsätzlich frei zu wählen. Wir bieten all unseren Eigentümer:innen gerne an, die Versammlungen in unseren Räumlichkeiten mitsamt moderner Videokonferenzanlage für hybride Teilnahme persönlich oder virtuell abzuhalten. Neben modernen Räumlichkeiten direkt an der U-Bahn profitieren Sie darüber hinaus davon, dass wir für unsere Eigentümer:innen keine gesonderte Raummiete verlangen.