Allgemeine FAQ

Allgemeine Themen und FAQ zur Hausverwaltung

1. Wie erreiche ich die ViennaEstate Hausverwaltung am besten?

Unsere Telefonzeiten sind Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr und Freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Für Termine stehen wir Ihnen selbstverständlich auch außerhalb dieser Zeiten zur Verfügung. Bestehende Mieter:innen & Eigentümer:innen möchten wir einladen unser Onlineportal oder unsere App zu nutzen. Dort finden sich neben relevanten Dokumenten auch Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Übermittlung von Anfragen. Zum Login klicken Sie hier!

2. Was sollte ich vor bzw. nach einem Umzug bedenken?

Vor dem Umzug:

  • fristgerechte Kündigung des Mietvertrags
  • Abklärung offener Fragen mit Ihrer Hausverwaltung
  • rechtzeitige Abstimmung etwaig durchzuführender Arbeiten vor Wohnungsrückstellung
  • Terminvereinbarung für die Wohnungsübergabe/-rückstellung mit Ihrer Hausverwaltung
  • Umzugstermin fixieren (Organisation von Übersiedlungsfirma, Möbelpacker, Umzugskartons, LKW, Halteverbotszone für das Be- und Entladen, Sperrmüllentsorgung, usw.)
  • Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin abstimmen
  • Haushaltsversicherung über den bevorstehenden Umzug informieren, sodass Versicherungsschutz aufrecht bleibt
  • Parkpickerl ummelden bzw. um neuen Stellplatz anmieten
  • Postnachsendeauftrag einrichten – das Formular dazu finden Sie hier
  • Daueraufträge für Miete, Betriebs- und Energiekosten, etc. stornieren

Nach dem Umzug:

  • An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes
  • Namensschilder mit Ihrem Namen versehen (Wohnung, Postkasten, Sprechanlage)
  • Bekanntgabe Adressänderungen – eine beispielhafte Aufzählung finden Sie hier

Bitte beachten Sie, dass die Ummeldung von Strom, Gas, Fernwärme, etc. beim regionalen Anbieter bei Ein- und Auszug in eine durch uns verwaltete Bestandseinheit durch Meine Hausverwaltung GmbH erfolgt – Sie haben dahingehend keine weiteren Schritte zu setzen!

Eine weitere nützliche Orientierungshilfe finden Sie unter http://www.wien.gv.at/wohnen/uebersiedlungsservice/index.html

Nützliche Formulare finden Sie unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formulare

3. Wie funktioniert die An- und Abmeldung eines Wohnsitzes?

Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes hat laut österreichischem Meldegesetz innerhalb von 3 Tagen vor oder nach dem Umzug zu erfolgen. Die Meldung kann bei jedem Magistratischen Bezirksamt in Wien – unabhängig vom Wohnbezirk – vorgenommen werden und ist kostenlos. Finden Sie hier das Magistratische Bezirksamt in Ihrer Nähe!

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular/Meldezettel (vollständig ausgefüllt und vom Unterkunftsgeber unterfertigt)
  • Reisepass oder Personalausweis (bzw. anderer amtlicher Ausweis, z.B. Führerschein und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde)
  • Geburtsurkunde
  • Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, muss all jene Dokumente vorlegen, aus denen Identität, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgeht
  • Ausländische Mitbürger:innen: Reisedokument oder Asylausweis
  • Bei gewünschtem Eintrag eines Titels: Verleihungsurkunde

Wohnungseigentümer:innen können ihren Meldezettel selbständig unterfertigen. Für sämtliche Mitbewohner:innen (Lebenspartner:in, Kinder) ist der Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümerin Unterkunftsgeber:in.

Das Unterlassen der gesetzlichen Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726 – im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.180 – geahndet werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Anmeldung, Abmeldung bzw. Ummeldung finden Sie unter http://www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice/.

4. Wie funktioniert die Müllentsorgung bzw. -trennung in Wien?

Die Position des Restmülls stellt eine der größten Positionen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung dar. Eine einfache Maßnahme zur Senkung der Restmüllkosten, ist die Durchführung einer konsequenten Mülltrennung. Wir bitten Sie daher um aktive Beteiligung – auch im Sinne des Umweltschutzes!

  • Trennen Sie Restmüll und Altpapier konsequent – Altpapier wird kostenlos entsorgt!
  • Kartonagen, Schachteln, etc. sind zu falten bzw. zu zerkleinern
  • Weiß- und Buntglas, Kunststoffverpackungen (PET-Flaschen, etc.), Metalle und Dosen sowie Bioabfall sind an den dafür vorgesehenen Sammelstellen in Ihrer näheren Umgebung zu entsorgen
  • Sperrmüll, Bauschutt, große Kartonagen, Styropor etc. ist auf den Mistplätzen der Stadt Wien zu entsorgen.

Nähere Informationen zu den Wiener Mistplätzen erhalten Sie hier.
Informationen zur Problemstoffsammlung in Wien finden Sie hier.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
http://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/entsorgung/mistplatz/

5. Was versteht man unter verbotener Lagerung?

Jede Liegenschaftseigentümer:in ist dafür verantwortlich, die allgemein zugänglichen Teile eines Objekts auf feuerpolizeiliche Übelstände zu überprüfen und darüber Protokoll zu führen. Dies passiert in der Regel im Zuge der routinemäßigen Überprüfungen des Rauchfangkehrers und wird dabei insbesondere auf brandgefährliche Gegenstände und Stoffe geachtet. Werden derartige Übelstände festgestellt, erfolgt eine Anzeige bei der Behörde und zwingt zur umgehenden Beseitigung derselben.

Verbotene Lagerungen in den Allgemeinbereichen (Dachboden, Stiegenhaus, Gang, Keller, Hof, Gänge, etv.) sind insbesondere:

  • Brennbare Flüssigkeiten
  • Brennbare Abfälle
  • Brennstoffe
  • Leicht brennbares Verpackungsmaterial
  • Leicht brennbares Reinigungsmaterial
  • Holzwolle, Sägespäne
  • Stroh, Heu, Reisig
  • Schaumstoffmatten, textile Beläge
  • Lose Textilien
  • Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug
  • Loses Papier
  • Gasbehälter
  • Fahrzeugreifen

 

Es ist weiters darauf zu achten, dass sämtliche Fluchtwege jederzeit passierbar sein müssen. D.h. in Bereichen des Stiegenhauses, auf Gängen und im Keller sind jegliche Lagerungen untersagt. Die einzige Ausnahme stellen lebende Pflanzen in Blumenkisten mit entsprechender Umsturzsicherung dar – sofern der Fluchtweg nicht eingeschränkt ist.

6. Wie kann ich mich vor einem Einbruch schützen?

Für einen Einbruch werden eher ruhige Gegenden ausgesucht und die Häuser sowie Gewohnheiten der Bewohner:innen im Vorfeld ausspioniert. Meist gehen sie um die Mittagszeit oder in den Abendstunden zwischen 17.00 und 21.00 Uhr zu Gange und verschaffen sich Zutritt über die Wohnungseingangs- oder Terrassentüre.

Neben dem richtigen Verhalten und einer beherzte Nachbarschaftshilfe sind Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen:

  • Überlegen Sie den Einbau einer einbruchhemmenden Wohnungseingangstüre (Informationen zu Förderungen finden Sie hier)
  • Bauen Sie hochwertige Schlösser und Schließzylinder ein – keine hervorstehenden Schließzylinder verwenden
  • Überlegen Sie den Einbau eines Balkenriegels an der Türinnenseite
  • Überlegen Sie den Einbau eines Türspions
  • Überlegen Sie den Einbau von Zeitschaltuhren in den Abendstunden
  • Vergewissern Sie sich beim Weggehen, dass Ihr Schloss versperrt ist
  • Vergessen Sie nicht, Fenster und Balkon-/Terrassentüren zu schließen
  • Verstecken Sie den Wohnungsschlüssel nicht unter dem Fußabstreifer oder in Blumentöpfen
  • Vermeiden Sie Zeichen der Abwesenheit – bitten Sie Nachbarn den Briefkasten zu leeren und Werbematerial zu entfernen, bestellen Sie Ihre Tageszeitung ab
  • Legen Sie ein Inventarverzeichnis inkl. Gerätenummern an und fotografieren Sie Ihre Wertgegenstände
  • Bewahren Sie Sparbuch und Losungswort immer getrennt voneinander auf
  • Mieten Sie bei längerer Abwesenheit Bankschließfächer

Für weiterführende Information bzw. eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Landeskriminalamt Wien 

Kriminalprävention
Wasagasse 22
1090 Wien
Tel.: 01/31310-37250
E-Mail: lpd-w-lka-kriminalpraevention@polizei.gv.at

7. Ich möchte ein Wohnung vermieten, wie geht das?

Sollten Sie Ihre Wohnung nicht zum Eigenbedarf sondern als Anlageobjekt erworben haben und eine Vermietung der Räumlichkeiten beabsichtigen, unterstützten wir Sie gerne im gesamten Procedere.

Beachten Sie, dass es mit der Vermietung alleine nicht getan ist! Ein professioneller Mietvertrag, eine ordentliche Wohnungsübergabe sowie die laufende Sub-/Sonderverwaltung stellen einen wesentlichen Erfolgsfaktor für Ihr Investment dar.

Beauftragen Sie uns mit der Sub-/Sonderverwaltung Ihrer Bestandseinheit, so fungieren wir als Bindeglied/Schnittstelle zwischen Ihnen und Ihrem Mieter und kümmern uns um sämtliche Belange, wie Vorschreibungsinkasso, Indexanpassungen, Mahnwesen, Schadensbehebungen, Aufbereitung der steuerlichen Daten, Unterstützung in mietrechtlichen Angelegenheiten, usw.

Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Angebot. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

8. Was ist unter Kleinunternehmerregelung (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen) zu verstehen?

Wenn Sie im Rahmen eines „Kleinunternehmens“ vermieten oder verpachten, so sind Ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Ein Kleinunternehmer muss seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben und darf der erzielte Gesamtumsatz je Kalenderjahr EUR 30.000 netto nicht übersteigen. Die Umsatzgrenze darf einmalig innerhalb von 5 Jahren um max. 15% überschritten werden.

Natürlich müssen Kleinunternehmer:innen, die sich auf ihre Geschäftstätigkeiten konzentrieren möchten, nicht nur steuerliche, sondern auch akademische Verpflichtungen berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann der Service bachelorarbeit schreiben lassen als zuverlässiger Partner helfen, akademische Arbeiten professionell zu erstellen, was gerade für Unternehmer:innen, die sich weiterbilden möchten, von unschätzbarem Wert sein kann. In Bezug auf die unechte Steuerbefreiung gilt diese automatisch für Kleinunternehmer:innen. Der Vermieter oder die Vermieterin muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Auch ist in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und kein Vorsteuerabzug zu machen. Sofern jedoch in einer Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist diese an das Finanzamt abzuführen.

 

Nähere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung bitten wir Sie uns darüber in Kenntnis zu setzen!

9. Worauf wirkt sich das Stabilitätsgesetz (StabG 2012) aus?

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wirkt sich vor allem auf Mietgegenstände aus, die nicht zu Wohnzwecken oder zum Abstellen eines KFZ genutzt werden. Sofern der Mieter, die Mieterin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – demnach weder Kleinunternehmer unecht steuerbefreit ist und keine steuerbefreiten Umsätze im Ausmaß von mehr als 5 % erzielt – kann die Vorschreibung weiterhin mit 20 % USt. erfolgen. 

Etwaige Änderungen hat der Mieter oder die Mieterin dem/der Vermieter:in verpflichtend und unverzüglich bekannt zu geben. Eine Unterlassung der Meldung stellt einen Kündigungsgrund dar und hält sich der Vermieter, die Vermieterin dahingehend am Mieter:in schad- und klaglos. Sämtliche dem Vermieter, der Vermieterin entstehenden Kosten hat der Mieter, die Mieterin zu tragen. 

Im Falle einer Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse, ist zu klären wie gegenüber dem Mieter, der Mieterin mit der anfallenden Vorsteuerkürzung umgegangen wird. Die Verrechnung kann in Form eines Zuschlags zum Mietzins in Höhe des Vorsteueräquivalents oder durch Geltendmachung des tatsächlichen Vorsteuerverlustes erfolgen.

Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft darf an Bestandseinheiten ausgenommen Wohnungen und Stellplätze nur dann 20% Umsatzsteuer verrechnet werden, wenn seitens des/der Eigentümer:in vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze erzielt werden – die Bestandseinheit beispielsweise zu Vermietungszwecken genutzt wird. Werden keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt, hat die Vorschreibung mit 0% Umsatzsteuer zu erfolgen. Die Eigentümer:innengemeinschaft behält sich die Verrechnung der entstehenden Nachteile durch Vorsteuerkürzungen an den verursachenden Eigentümer ausdrücklich vor.

10. Was beinhaltet das Energieausweisvorlagegestetz (EAVG 2012)?

Wir möchten das am 1. Dezember 2012 in Kraft tretende Energieausweis‐Vorlage‐Gesetz 2012 (EAVG 2012) sowie die darin enthaltenden Änderungen kurz erläutern.

Wie bisher gilt:

  • Geltungsbereich, Vorlage‐ und Aushändigungspflicht: Verkäufer/Vermieter hat bei Verkauf/Vermietung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer/Mieter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig
  • Gebäudebezogener Ansatz: Bei Verkauf/Vermietung von nur einem Nutzungsobjekt kann ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt werden.
  • Fiktion bei Nichtvorlage: Wird nicht bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.

 

Neu gilt:

  • Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen Medien: Anzeigen haben den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz‐Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts zu enthalten.
  • keine landesgesetzlichen Ausnahmen: Auch denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in entsprechenden Zonen (zB Schutzzonen) benötigen einen Energieausweis.
  • Ausgewiesene Energiekennzahlen als bedungene Eigenschaft: Unrichtige Energiekennzahlen lösen Gewährleistungsfolgen aus, soweit nicht vertraglich zulässigerweise Gewährleistungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
  • Durchsetzungsmöglichkeiten für Käufer/Mieter: Wird trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, kann der Käufer/Mieter sein Recht auf Aushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen drei Jahre nach Vertragsabschluss geltend machen. Die Frist zur Aushändigung des Ausweises an den Käufer/Mieter nach Aufforderung beträgt 14 Tage. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
  • Strafbestimmungen: Verstöße gegen das EAVG 2012 werden mit einer Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis zu EURO 1.450,- geahndet, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Übergangsrecht:

Energieausweise nach dem derzeit in Geltung stehenden EAVG behalten noch für die Dauer von zehn Jahren ab Erstellung ihre Gültigkeit. In Inseraten ist hierbei nur der Heizwärmebedarf anzuführen.

Generell gilt:

  • Der Energieausweis enthält lediglich eine Aussage über die energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes, stellt jedoch keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch dar.
  • Im Wohnungseigentum sind die Kosten der Rücklage zuzurechnen.
  • Die Beschaffung eines Energieausweises stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar und ist als abdingbare Verwalterpflicht anzusehen, wovon der Verwalter nur durch einstimmige Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss entbunden werden kann.
  • Der Verwalter hat jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung des Energieausweises zur Verfügung zu stellen.
  • Für den Verkauf/die Vermietung ohne gültigen Energieausweis haftet der jeweilige Eigentümer.
11. Wo finde ich die Veröffentlichung der Daten der Wasserinhaltsstoffe der Trinkwasserverordnung?

Gemäß Trinkwasserverordnung sind die Wasserabnehmer:innen verpflichtet, die unten stehenden Analysedaten allen Wasserverbraucher:innen zur Kenntnis zu bringen.

Die Veröffentlichung der Daten folgernder Wasserinhaltsstoffe wird von der Trinkwasserverordnung i.d.g.F. (TWK) und dem Chemikaliengesetz vorgeschrieben und umfasst:

Quelle: MA 39 – IFUM Labors für Umweltmedizin

°dH = Grad deutscher Härte
mg/l = Milligramm pro Liter
µS/cm = Micro-Siemens pro cm
µg/l = Microgramm pro Liter

Erklärungen zur Tabelle:
*) Versorgung durch die I. Hochquellenleitung: 1. bis 11. Bezirk, 12. Bezirk – Süd, 15. Bezirk – Süd, 20. bis 22. Bezirk, 23. Bezirk – Ost
**) Versorgung durch die II. Hochquellenleitung: 10. Bezirk – Wienerbergrücken, 12. Bezirk – Nord, 13., 14. Bezirk, 15. Bezirk – Nord, 16. bis 19. Bezirk, 23. Bezirk – West
***) Parameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Grenzwert.
****) Indikatorparameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Richtwert

Oben angeführte Werte repräsentieren die natürlichen Gehalte an Mineralien und können innerhalb der angegebenen Bereiche schwanken. Im Versorgungsnetz können diese Wässer auch in gemischter Form auftreten. Während der Wartungsarbeiten in den Hochquellenleitungen, die mehrmals pro Jahr durchgeführt werden, wird zusätzlich Grundwasser benötigt, um den Wasserbedarf der Stadt zu decken.

13. Notrufe & Hotlines

Wichtige Notruf- und Hotline-Nummern zu folgenden Themen finden Sie hier

  • allgemeine Notrufe
  • Störungsmeldungen
  • allgemeine Auskünfte
  • Familie, Gesundheit und Soziales
  • Kinder und Jugendliche
  • Umwelt
  • Verwaltung
  • Wohnen

Quelle: wien.at-Redaktion / Angaben ohne Gewähr

Gehörlose Menschen können in Notfällen Feuerwehr, Polizei oder Rettung über den Gehörlosennotruf der Polizei verständigen: Per Fax oder SMS an 0800/133 133 sowie per E-Mail an gehoerlosennotruf@polizei.gv.at.